Norm
FinStrG §35Rechtssatz
Wer bei der Einfuhr um seine Stellungspflicht von Waren allgemein weiß, ist nicht damit exculpiert, daß er diese (in seinem Fahrzeug versteckten) Waren nicht genau eruierte und deshalb nicht stellte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086324Dokumentnummer
JJR_19790918_OGH0002_0090OS00086_7900000_001