Beisatz: Diese Ermessensentscheidung des Schöffengerichts ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar und nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbar. (T1)
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Allerdings kann in Ansehung einer derartigen Verfügung eine Senatsentscheidung verlangt und gestützt auf das abweisende Zwischenerkenntnis eine Verfahrensrüge erhoben werden, der in der Regel aber nur dann Berechtigung zukommen kann, wenn dem Senat eine willkürliche Ermessensübung vorgeworfen werden kann. (T2)
Beisatz: Lediglich die Unterlassung der Information des Angeklagten über das während seiner vorübergehenden Abwesenheit Geschehene, nicht jedoch die auf Grund richterlichen Ermessens erfolgte Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal steht unter Nichtigkeitsdrohung. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Dass dem Angeklagten die Aussage des Zeugen erst unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, bewirkt nach § 250 Abs 2 StPO keine Nichtigkeit aus Z 3. (T4)