Norm
AusbV §4 Abs3Rechtssatz
Bei der Aufschiebung nach § 4 Abs 3 AusbV handelt es sich um einen außerhalb der Exekutionsordnung geregelten Sonderfall der Exekutionsaufschiebung. Hiefür müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 44 EO für die Aufschiebung einer Exekution nicht vorhanden sein. Aufgeschoben kann nur im Ausmaß des Rückforderungsanspruches werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001723Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00117_7900000_001