Norm
EO §35 AgRechtssatz
Als "Hemmung" des Anspruches im Sinne dieser Bestimmung ist zu verstehen, daß der Anspruch - dem Grunde und der Höhe nach - an sich fortbesteht, seine exekutive Geltendmachung aber ausgeschlossen ist. Eine Hemmung wird in der Regel dann eintreten, wenn nach dem im § 35 Abs 1 EO angeführten Zeitpunkt die Fälligkeit des Anspruches nicht mehr gegeben ist, also insbesondere im Falle einer Forderungsstundung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001259Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00125_7900000_001