RS OGH 1979/9/19 3Ob125/79

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Veröffentlicht am 19.09.1979
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Norm

EO §35 Ag
EO §35 K

Rechtssatz

Als "Hemmung" des Anspruches im Sinne dieser Bestimmung ist zu verstehen, daß der Anspruch - dem Grunde und der Höhe nach - an sich fortbesteht, seine exekutive Geltendmachung aber ausgeschlossen ist. Eine Hemmung wird in der Regel dann eintreten, wenn nach dem im § 35 Abs 1 EO angeführten Zeitpunkt die Fälligkeit des Anspruches nicht mehr gegeben ist, also insbesondere im Falle einer Forderungsstundung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 125/79
    EFSlg 34565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001259

Dokumentnummer

JJR_19790919_OGH0002_0030OB00125_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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