Norm
EO §7 BaRechtssatz
Bei Geldforderungen muß im Exekutionstitel eine bestimmte Geldsumme angegeben sein. Auch Nebengebühren sind im Exekutionstitel mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag anzugeben. Es genügt nicht, daß sich der Darlehensschuldner in einem Notariatsakt verpflichtet, dem Gläubiger alle aus Anlaß des Darlehensgeschäftes auflaufenden Kosten zu vergüten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000565Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00114_7900000_002