RS OGH 1979/9/19 3Ob114/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1979
beobachten
merken

Norm

EO §7 Ba
NO §3 Abs1 litb

Rechtssatz

Bei Geldforderungen muß im Exekutionstitel eine bestimmte Geldsumme angegeben sein. Auch Nebengebühren sind im Exekutionstitel mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag anzugeben. Es genügt nicht, daß sich der Darlehensschuldner in einem Notariatsakt verpflichtet, dem Gläubiger alle aus Anlaß des Darlehensgeschäftes auflaufenden Kosten zu vergüten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 114/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 114/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000565

Dokumentnummer

JJR_19790919_OGH0002_0030OB00114_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten