Norm
ABGB §896Rechtssatz
Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des § 896 ABGB den nach §§ 210 ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022