Norm
StGB §313Rechtssatz
Irrige Zitierung des § 313 StGB ohne Heranziehung dieser Gesetzesstelle (= Nichtüberschreiten des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe) ist ohne Nachteil für den Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013