Norm
StGB §61Rechtssatz
Die irrige Unterstellung einer Tat unter ein Delikt, das auch nur bei Vorliegen schwerer Folgen mit einem höheren Strafsatz bedroht ist, ist zum Nachteil des Angeklagten, eine Umqualifizierung daher zum Vorteil (so schon EvBl 1976/269).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091992Dokumentnummer
JJR_19790920_OGH0002_0120OS00056_7900000_005