Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Die "Sachverständigenhaftung" nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018