RS OGH 1979/9/25 5Ob566/79, 2Ob75/82, 5Ob652/81, 3Ob557/83, 8Ob553/82, 8Ob207/83, 7Ob518/85, 3Ob560/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1299 A3

Rechtssatz

Die "Sachverständigenhaftung" nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten