Norm
DO.A §36 Abs2Rechtssatz
Der Grundsatz des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt", gilt sinngemäß auch dort, wo die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dann eine höhere Einstufung rechtfertigt, wenn dem betreffenden Angestellten ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054693Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008