Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Bei gedruckten Bestellscheinen muß man im allgemeinen annehmen, daß der Besteller auch eine unter seiner Unterschrift befindliche Vereinbarung eines Erfüllungsortes gelesen und genehmigt hat (soferne sie nicht offenbar zu klein und als nebensächlich an bedeutungsloser Stelle abgedruckt ist) und daß diese Vereinbarung bereits bei der Bestellung und Unterfertigung auf dem Bestellschein abgedruckt war. Hier muß man im Zweifel vom Besteller die Streichung der Klausel voraussetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046679Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0050OB00691_7900000_003