RS OGH 1979/9/25 5Ob691/79, 2Ob594/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

JN §88 Abs1 A
JN §88 Abs2 B

Rechtssatz

Bei gedruckten Bestellscheinen muß man im allgemeinen annehmen, daß der Besteller auch eine unter seiner Unterschrift befindliche Vereinbarung eines Erfüllungsortes gelesen und genehmigt hat (soferne sie nicht offenbar zu klein und als nebensächlich an bedeutungsloser Stelle abgedruckt ist) und daß diese Vereinbarung bereits bei der Bestellung und Unterfertigung auf dem Bestellschein abgedruckt war. Hier muß man im Zweifel vom Besteller die Streichung der Klausel voraussetzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 691/79
  • 2 Ob 594/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 2 Ob 594/82
    Beisatz: Hier: Lieferschein (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046679

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0050OB00691_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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