Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, so muss sie neben dem Erfordernis, dass sie nicht älter als drei Jahre sein darf, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1008 ABGB vom Vollmachtgeber bei der Veräußerung von Liegenschaften auf diese Gattung der Geschäfte ausdrücklich ausgestellt sein. Bei Schenkungen ist eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in einem solchen Fall nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011