Norm
BAG §15 Abs3 liteRechtssatz
Das unbefugte Verlassen des Lehrplatzes ist nicht örtlich, sondern als Dienstversäumnis zu verstehen, das eines rechtmäßigen Grundes entbehrt und ohne Erlaubnis des Lehrberechtigten erfolgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052780Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00078_7900000_007