Norm
EheG nF §55 Abs2 fRechtssatz
Nach dem neugefaßten § 55 Abs 2 EheG hat das Gericht auf Verlangen des beklagten Ehegatten die gesamten - materiellen wie immateriellen - Lebensumstände der Ehegatten einander gegenüberzustellen und unter Berücksichtigung der vom Gesetz beispielsweise angeführten Umstände abzuwägen, ob den beklagten Ehegatten nach der besonderen Lage des jeweiligen Einzelfalles die Scheidung härter träfe als die Verweigerung der Scheidung den klagenden Ehegatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057003Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00524_7900000_001