RS OGH 1979/9/25 4Ob524/79, 4Ob550/88

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Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

EheG nF §55 Abs2 f

Rechtssatz

Nach dem neugefaßten § 55 Abs 2 EheG hat das Gericht auf Verlangen des beklagten Ehegatten die gesamten - materiellen wie immateriellen - Lebensumstände der Ehegatten einander gegenüberzustellen und unter Berücksichtigung der vom Gesetz beispielsweise angeführten Umstände abzuwägen, ob den beklagten Ehegatten nach der besonderen Lage des jeweiligen Einzelfalles die Scheidung härter träfe als die Verweigerung der Scheidung den klagenden Ehegatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057003

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040OB00524_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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