Norm
ABGB §6Rechtssatz
Reisegebühren sind ihrem Wesen nach ein Aufwandsersatz für tatsächlich anfallende Mehrkosten infolge auswärtiger Dienstleistungen.
Eine auswärtige Dienstleistung endet mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkunft und bei nicht unmittelbarer Rückkehr mit dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsberechtigte seinen dauernden Dienstort wieder erreichen hätte können. (§§ 16, 5 RGV 1955, Allgemeine Anstellungsbedingungen der Wiener Symphoniker)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008817Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00114_7900000_001