RS OGH 1979/9/25 4Ob114/79, 9ObA142/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §6
ABGB §7
ABGB §1152 E
RGV allg

Rechtssatz

Reisegebühren sind ihrem Wesen nach ein Aufwandsersatz für tatsächlich anfallende Mehrkosten infolge auswärtiger Dienstleistungen.

Eine auswärtige Dienstleistung endet mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkunft und bei nicht unmittelbarer Rückkehr mit dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsberechtigte seinen dauernden Dienstort wieder erreichen hätte können. (§§ 16, 5 RGV 1955, Allgemeine Anstellungsbedingungen der Wiener Symphoniker)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008817

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040OB00114_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten