Norm
AngG §27 DRechtssatz
Verhältnis mit Gattin des Dienstgebers verbunden mit einer schweren Brüskierung in seiner privaten und dienstlichen Stellung als wichtiger Grund zur Entlassung, der an Gewicht den Gründen des § 27 Z 1 und 6 AngG gleichkam.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ehegattin, Frau, Vertrauensunwürdigkeit, Verletzung, Sittlichkeit, Beziehung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029289Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00020_7900000_002