Norm
ABGB §879 C1Rechtssatz
Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa mit einer Bestrafung begnügt. In der Regel sind Rechtsgeschäfte gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner richtet (Koziol-Welser Grundriß 4. Auflage I 116 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019