Norm
ZPO §272 DRechtssatz
Während das freie Ermessen gemäß § 273 ZPO dem Richter die Möglichkeit gewährt, innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessensbereiches nach freier Wahl eine Entscheidung zu treffen, darf er im Rahmen der freien Beweiswürdigung Tatsachenfeststellungen nur auf Grund seiner vollen persönlichen Überzeugung von ihrer Richtigkeit treffen. Für eine Festsetzung einer Forderung gemäß § 273 Abs 1 ZPO ist daher ein geringerer Grad Wahrscheinlichkeit erforderlich als für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Angabe im Sinne des § 272 ZPO für wahr zu halten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040294Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00108_7900000_001