Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Grund, der für die Entlassung maßgebend ist, zu beseitigen, führt diese Verzögerung des Ausspruches der Entlassung nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes. Gleiches gilt auch, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer unter der aufschiebenden Bedingung entlässt, dass es diesem nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Rechtfertigung, Verschweigung, Verfristung, Verspätung, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, vorzeitige Auflösung, Entlassungsrecht, Verlust, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitsgeber, ArbeitsnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015