RS OGH 1979/9/25 4Ob78/79, 9ObA55/93, 8ObA21/98s, 9ObA66/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C5

Rechtssatz

Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Grund, der für die Entlassung maßgebend ist, zu beseitigen, führt diese Verzögerung des Ausspruches der Entlassung nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes. Gleiches gilt auch, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer unter der aufschiebenden Bedingung entlässt, dass es diesem nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 78/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 78/79
    Veröff: SZ 52/139 = EvBl 1980/48 S 178 = ZAS 1981,100
  • 9 ObA 55/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 55/93
    Vgl auch; nur: Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Grund, der für die Entlassung maßgebend ist, zu beseitigen, führt diese Verzögerung des Ausspruches der Entlassung nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes. (T1)
    Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 8 ObA 21/98s
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 21/98s
    nur T1
  • 9 ObA 66/15v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 66/15v
    Auch

Schlagworte

Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Rechtfertigung, Verschweigung, Verfristung, Verspätung, Rechtzeitigkeit, Unverzüglichkeit, vorzeitige Auflösung, Entlassungsrecht, Verlust, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitsgeber, Arbeitsnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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