Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Wird eine Preisreduktion ("bis zu siebzig Prozent") angekündigt, so kann sich das Publikum nur dann keine bestimmten Vorstellungen über die Einzelpreise bilden, wenn die Anführung konkreter Einzelangebote unterlassen wird. Irreführende Werbung kann in einem solchen Fall nur dann angenommen werden, wenn nicht die Preise sämtlicher Waren gesenkt werden oder das Höchstausmaß der angekündigten Herabsetzung nur bei einem unbedeutenden, im Rahmen des Gesamtangebotes nicht ins Gewicht fallenden Teil der Lagerbestände erreicht wird, während das Ausmaß der Herabsetzung bei den übrigen Waren erheblich unter diesem Prozentsatz zurückbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078712Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00373_7900000_001