Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Es muß klar erkennbar sein, daß die Bestimmung des Erfüllungsortes von der Unterschrift mitumfaßt ist, doch bestimmt die Übung des redlichen Verkehrs das Maß der Anforderungen, die an den urkundlichen Nachweis der Vereinbarung des Erfüllungsortes zu stellen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046612Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0050OB00691_7900000_001