RS OGH 1979/9/25 4Ob77/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

ABGB §523 A
AngG §36 IV
ArbGerG §25 B

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch muß im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz noch aufrecht sein. Bei einem aus einer Konkurrenzklausel abgeleiteten Unterlassungsanspruch darf daher die Verbotsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren bis zum Schluß der Berufungsverhandlung nicht abgelaufen sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 77/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 77/79
    Veröff: Arb 9809 = IndS 1980,1218

Schlagworte

SW: Angestellte, Prozeß, Fälligkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, gerichtliche Geltendmachung, Klage, Anspruch, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029881

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040OB00077_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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