Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Der Unterlassungsanspruch muß im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz noch aufrecht sein. Bei einem aus einer Konkurrenzklausel abgeleiteten Unterlassungsanspruch darf daher die Verbotsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren bis zum Schluß der Berufungsverhandlung nicht abgelaufen sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Prozeß, Fälligkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, gerichtliche Geltendmachung, Klage, Anspruch, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029881Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00077_7900000_002