Norm
EO §210 IVARechtssatz
Wenn der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird, so ist nach § 224 Abs 2 EO vorzugehen. In einem solchen Fall ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003274Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012