Norm
StGB §28 ARechtssatz
Das StGB hat eine allgemeine Regelung der Konkurrenz vermieden und nur an wenigen Stellen dazu Detailregelungen getroffen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung hat daher keine normative Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090564Dokumentnummer
JJR_19790927_OGH0002_0130OS00100_7900000_002