Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Spricht sich der Angeklagte gegen die Verlesung eines in einem anderen (hier: Zivilverfahren) Verfahren, wenn auch zum selben Beweisthema erstatteten Sachverständigengutachtens aus, so liegt in der Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen ein Strafverfahren in der Regel eine Verletzung von Verteidigungsrechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099467Dokumentnummer
JJR_19790927_OGH0002_0120OS00071_7900000_002