Norm
StVO §17 Abs4Rechtssatz
Der Zweck des § 17 Abs 4 StVO liegt darin, im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs und einer besseren Ausnützung der vorhandenen Verkehrsflächen das Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs 3 StVO vor einer Querstraße oder Gleisanlage anhaltenden Fahrzeugen zu gestatten, wenn mehr als ein Fahrstreifen in der betreffenden Fahrtrichtung vorhanden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074427Dokumentnummer
JJR_19790927_OGH0002_0080OB00196_7900000_002