Norm
StGB §6 ERechtssatz
Für die strafrechtliche Zurechnung eines Verhaltens als ursächlich für einen bestimmten Erfolg genügt, daß der Angeklagte durch seine Tätlichkeiten eine der Bedingungen geschaffen hat, unter denen der Erfolg eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021