RS OGH 1979/9/27 8Ob211/79, 2Ob260/06h, 2Ob54/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1979
beobachten
merken

Norm

StVO §19 Abs8 BVIII
StVO §38 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 19 Abs 8 StVO, dass Anhalten als Vorrangverzicht gilt, findet auf lichtgeregelten Kreuzungen (§ 38 StVO) keine Anwendung. Wer auf einer solchen Kreuzung geradeaus fährt oder nach rechts einbiegt, hat gegenüber dem entgegenkommenden Linkseinbieger Vorrang nach § 38 Abs 4 StVO, auch wenn er bei Freigabe der Kreuzung nicht sofort angefahren ist (vgl 2 Ob 211/78).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten