Norm
StVO §17 Abs4Rechtssatz
Der Lenker des im Querverkehr befindlichen Fahrzeuges muß jedenfalls die Zulässigkeit und Möglichkeit, eine Fahrbahn zu übersetzen oder in sie einzubiegen, für jeden Fahrstreifen gesondert einer Prüfung unterziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074395Dokumentnummer
JJR_19790927_OGH0002_0080OB00196_7900000_001