Norm
StGB §35Rechtssatz
Der Vorwurf des Versetzens in einen Rauschzustand überwiegt nur dann den Milderungsgrund der dadurch herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit, wenn der Täter beim Genuß des berauschenden Mittels auf Grund konkreter Anhaltspunkte rechnen mußte, eine Straftat zu begehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091054Dokumentnummer
JJR_19790927_OGH0002_0130OS00102_7900000_005