Norm
StPO §281 Abs1 Z10 BRechtssatz
Keine Maßnahme nach § 290 StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach (gleichartige Idealkonkurrenz - verstärkte Tatbestandsmäßigkeit) verwirklicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020