Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt kann zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht verpflichtet werden, wenn er nach gewissenhafter, pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und Rechtslage dieses Rechtsmittel als aussichtslos oder gar als mutwillig erkennen muß (Unterlassung der Einbringung einer Wiederaufnahmsklage als Verfahrenshilfeanwalt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022