RS OGH 1979/10/1 Bkd11/78, Bkd25/85, 4Ob102/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1979
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Norm

DSt 1872 §2 C4
RAO §11 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt kann zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht verpflichtet werden, wenn er nach gewissenhafter, pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und Rechtslage dieses Rechtsmittel als aussichtslos oder gar als mutwillig erkennen muß (Unterlassung der Einbringung einer Wiederaufnahmsklage als Verfahrenshilfeanwalt).

Entscheidungstexte

  • Bkd 11/78
    Entscheidungstext OGH 01.10.1979 Bkd 11/78
    Veröff: AnwBl 1980,155
  • Bkd 25/85
    Entscheidungstext OGH 21.10.1985 Bkd 25/85
    Vgl auch; Beisatz: Rechtsanwalt unterläßt als Verlassenschaftskurator einen (aussichtslosen) Rekurs gegen die Bewilligung einer Sicherungsexekution gemäß § 371 Z 2 EO - keine Berufspflichtenverletzung. (T1)
  • 4 Ob 102/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: (zu Recht) Weigerung Schadenersatzklage gestützt auf Antidiskriminierungsgesetz einzubringen, weil kein diskriminierendes Verhalten erkennbar war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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