Norm
StGB §108Rechtssatz
Die Strafvollzugszwecke (§ 20 StVG, §§ 12 Abs 6 und Abs 7, § 63 VStG) sind ein durch § 302 Abs 1 StGB geschütztes, konkretes staatliches Rechtsgut, das beispielsweise durch Überlassen alkoholischer Getränke, Gewährung zensurfreier privater Telephonate ua beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093047Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015