Norm
StGB §128 ARechtssatz
Querschnittlähmung allein muß nicht unbedingt einen im § 128 (1) 1 StGB genannten Zustand begründen. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer nach den Umständen des konkreten Falles gerade dadurch außerstande gesetzt war, seinen Besitz gegen gewaltlose Wegnahme zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093642Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0090OS00146_7900000_002