RS OGH 1979/10/2 9Os81/79, 14Os83/09a

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Veröffentlicht am 02.10.1979
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Norm

StGB §146 D

Rechtssatz

Ob der Täter nach erfolgter Täuschung noch zum Erfolgseintritt (= Bereicherung) weitere Handlung (zB Entgegennahme des Geldes) zu setzen hat, berührt nicht mehr den bereits begangenen Betrugsversuch, sondern kann nur für einen etwaigen freiwilligen Rücktritt vom Versuch von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094580

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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