Norm
StGB §146 DRechtssatz
Ob der Täter nach erfolgter Täuschung noch zum Erfolgseintritt (= Bereicherung) weitere Handlung (zB Entgegennahme des Geldes) zu setzen hat, berührt nicht mehr den bereits begangenen Betrugsversuch, sondern kann nur für einen etwaigen freiwilligen Rücktritt vom Versuch von Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094580Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009