Norm
ABGB §1380 ARechtssatz
Ein Recht ist strittig oder zweifelhaft, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021