Beisatz: Der Generalprokurator ist nicht Träger der Anklage und - von seiner Funktion her - nicht Gegner des Angeklagten. Im Strafverfahren vor dem OGH kommt ihm demnach die Stellung eines das Gericht unterstützenden Organes zu. Er ist also nicht Prozeßpartei im engeren Sinn der StPO. (T2)
Vgl; Beisatz: Die Generalprokuratur ist zwar nach § 2 Abs 2 StAG, BGBl 1986/164 idgF, eine dem BMJ unterstehende staatsanwaltschaftliche Behörde, jedoch nicht, wie die Anklagebehörde im Verfahren erster Instanz, Prozeßpartei. Sie kann daher auch keine Weisungen erteilen. (T3); Beisatz: Die Generalprokuratur ist nicht Träger der Anklage und nicht "Gegner" des Angeklagten; sie hat vielmehr die Stellung eines über die Anklage nicht dispositionsbefugten, aber das Gericht unterstützenden Organs, also einer Prozeßpartei sui generis mit Anhörungs- und Antragsrechten und Anspruch auf volle Akteneinsicht. (T4)
Auch; Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Sie kann weder ermitteln (lassen) noch anklagen, über eine erhobene Anklage oder ein Rechtsmittel einer Staatsanwaltschaft disponieren oder selbst einen Wiedereinsetzungsantrag stellen. (T5)