RS OGH 1979/10/4 9Os150/79, 11Os71/80, 11Ns16/89, 1Ob320/97h, 11Os19/12x (11Os91/12k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1979
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Norm

StPO §33 A

Rechtssatz

Zur Stellung der Generalprokuratur insbesondere im Rechtsmittelverfahren.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 150/79
    Entscheidungstext OGH 04.10.1979 9 Os 150/79
    Veröff: SSt 50/58 = JBl 1980,46 (mit Glosse von Liebscher)
  • 11 Os 71/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 11 Os 71/80
    Vgl auch; Beisatz: Anhörung der Generalprokuratur auch im Privatanklageverfahren. (T1) Veröff: JBl 1981,217
  • 11 Ns 16/89
    Entscheidungstext OGH 23.08.1989 11 Ns 16/89
    Beisatz: Der Generalprokurator ist nicht Träger der Anklage und - von seiner Funktion her - nicht Gegner des Angeklagten. Im Strafverfahren vor dem OGH kommt ihm demnach die Stellung eines das Gericht unterstützenden Organes zu. Er ist also nicht Prozeßpartei im engeren Sinn der StPO. (T2)
  • 1 Ob 320/97h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 320/97h
    Vgl; Beisatz: Die Generalprokuratur ist zwar nach § 2 Abs 2 StAG, BGBl 1986/164 idgF, eine dem BMJ unterstehende staatsanwaltschaftliche Behörde, jedoch nicht, wie die Anklagebehörde im Verfahren erster Instanz, Prozeßpartei. Sie kann daher auch keine Weisungen erteilen. (T3); Beisatz: Die Generalprokuratur ist nicht Träger der Anklage und nicht "Gegner" des Angeklagten; sie hat vielmehr die Stellung eines über die Anklage nicht dispositionsbefugten, aber das Gericht unterstützenden Organs, also einer Prozeßpartei sui generis mit Anhörungs- und Antragsrechten und Anspruch auf volle Akteneinsicht. (T4)
  • 11 Os 19/12x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 19/12x
    Auch; Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Sie kann weder ermitteln (lassen) noch anklagen, über eine erhobene Anklage oder ein Rechtsmittel einer Staatsanwaltschaft disponieren oder selbst einen Wiedereinsetzungsantrag stellen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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