- 7 Ob 754/79
Veröff: SZ 52/145 = EFSlg 34118
- 6 Ob 586/80
Auch; Veröff: SZ 53/81
- 6 Ob 535/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 6 Ob 535/80
Vgl; Veröff: JBl 1981,429
- 5 Ob 736/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 5 Ob 736/80
Veröff: EvBl 1981/71 S 237 = JBl 1982,321
- 7 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 573/82
Auch
- 2 Ob 591/82
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 591/82
nur: Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen. (T1)
- 6 Ob 658/84
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hat ein Eheteil keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, die im Eigentum des anderen stehende Liegenschaftshälfte auf ihn zu übertragen, ist aber der Antrag des anderen dahin zu verstehen, dass er die Aufteilung der im gemeinsamen Eigentum der früheren Ehegatten stehenden Liegenschaft anstrebt, so ermöglicht schon dieser Antrag dem Gericht, bezüglich dieser Liegenschaft eine den Grundsätzen des Aufteilungsverfahrens entsprechende Regelung zu treffen. (T2)
- 3 Ob 513/86
Auch; nur: Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des
§ 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. (T3)
- 8 Ob 619/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 619/86
Auch
- 4 Ob 1586/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1586/94
nur T1; Beisatz: Das Gericht kann auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen. (T4)
- 2 Ob 520/95
Auch; nur T3; Beisatz: Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung ist allerdings erst anzuordnen, nachdem den Parteien Gelegenheit geboten wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. (T5) Veröff: SZ 68/70
- 1 Ob 2245/96w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2245/96w
Auch; nur T1; Beisatz: Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären. (T6)
- 7 Ob 283/99i
Auch; Beisatz: Der Antrag auf Einräumung eines Fruchtgenusses "auf der Hälfte der Antragsgegners" ist nicht als bindend anzusehen. (T7)
- 1 Ob 45/01a
Vgl aber; Beisatz: Die Aufteilungsmasse wird durch die Parteienanträge bindend festgelegt. Der Richter darf Anordnungen in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Aufteilungsantrags sind. (T8); Veröff: SZ 74/158
- 9 Ob 248/01p
Vgl auch; Beisatz: Der Antrag im Aufteilungsverfahren bestimmt den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an den gestellten Aufteilungsantrag besteht. (T9)
- 9 Ob 163/02i
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 3 Ob 187/07g
Auch; Beisatz: Eine Bindung besteht umso weniger an geltend gemachte Billigkeitsgründe, und zwar in beiden Richtungen, also weder positiv noch negativ. (T10)
- 1 Ob 111/12y
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 111/12y
Auch
- 1 Ob 95/15z
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 95/15z
Vgl; Beisatz: Im Aufteilungsverfahren besteht keine Bindung an die Aufteilungsvorschläge der Parteien; das Gericht kann im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsgestaltung im Einzelnen auch zu einer abweichenden Aufteilungsentscheidung gelangen. (T11)
- 6 Ob 40/15y
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 40/15y
Vgl auch, Beisatz: Hier offen gelassen, ob vergleichbare Grundsätze auch im Verfahren zur Festsetzung einer Benützungsregelung anzuwenden sind. (T12)
- 1 Ob 235/19v
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11
- 1 Ob 67/21s
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 67/21s
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11