Norm
StPO §292Rechtssatz
Die höheren Pauschalkosten sowie der Nachteil allfälliger Verteidigerkosten überwiegen nicht den Nachteil, der durch irrige Verfahrensdurchführung vor dem Erstrichter statt vor dem Schöffengericht entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100640Dokumentnummer
JJR_19791004_OGH0002_0120OS00143_7900000_001