RS OGH 1979/10/4 12Os143/79

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Veröffentlicht am 04.10.1979
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Norm

StPO §292

Rechtssatz

Die höheren Pauschalkosten sowie der Nachteil allfälliger Verteidigerkosten überwiegen nicht den Nachteil, der durch irrige Verfahrensdurchführung vor dem Erstrichter statt vor dem Schöffengericht entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100640

Dokumentnummer

JJR_19791004_OGH0002_0120OS00143_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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