Vgl aber; Beisatz: Entscheidung nach billigem Ermessen: Es wäre ein Widerspruch, an eine Ermessungsentscheidung des Gerichtes in der Sache selbst eine starre - entweder zivilprozessualen oder außerstreitrechtlichen Grundsätzen folgende - Kostenersatzregelung zu knüpfen. (T1)
Auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Verfahrenskosten hat gemäß §234 AußStrG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei kommt auch eine sinngemäße Anwendung der Kostentragungsregeln der §§41ff ZPO in Betracht. Hier: Aufteilungsverfahren. (T3)
Auch; Beisatz: Gemäß §203 Abs9 AußStrG sind auf bis 31.12.2004 anhängig gewordene Verfahren die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden. (T4)