Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (unrichtigen) Parteibezeichnung tatsächlich existiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017