RS OGH 1979/10/4 7Ob674/79, 7Ob527/88, 1Ob674/88, 9Ob2072/96p, 4Ob75/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1979
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 A
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses fehlt, wenn eine zu Wohnzwecken gemietete Wohnung überhaupt nicht oder nur noch gelegentlich benützt wird und nicht einmal mehr zum Teil Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 674/79
    Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 674/79
  • 7 Ob 527/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 527/88
    Auch; Beisatz: Liegt der wirtschaftliche und familiäre Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen für sich allein noch nicht den Kündigungstatbestand. (T1)
  • 1 Ob 674/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 674/88
    Beis wie T1
  • 9 Ob 2072/96p
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2072/96p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Als wirtschaftlicher Mittelpunkt als Merkmal der regelmäßigen Benützung gemieteter Wohnräume im Sinne des Kündigungsgrundes kommt nur der Haushalt als Element der außerberuflichen Lebenshaltung in Betracht (1 Ob 528/88, 1 Ob 674/88). (T2)
  • 4 Ob 75/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 75/97a
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068611

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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