Norm
IO §107 Abs1Rechtssatz
Bei Ansprüchen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann der Gegner des Gemeinschuldners einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036735Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017