- 7 Ob 40/79
Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 40/79
Veröff: JBl 1980,535
- 2 Ob 612/79
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 612/79
Veröff: HS 10220
- 2 Ob 533/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 533/80
Beisatz: Sonst kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten. (T1)
- 1 Ob 664/80
Veröff: SZ 53/138 = GesRZ 1981,42 (teilweise zustimmend Ostheim)
- 5 Ob 673/81
Entscheidungstext OGH 13.10.1981 5 Ob 673/81
Auch; Veröff: JBl 1983,97 (P Bydlinski) = RZ 1982/36 S 131 (dort falsch zitiert mit 6 Ob 573/81) = GesRZ 1982,54
- 5 Ob 555/82
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 555/82
Auch; Veröff: SZ 55/35 = JBl 1983,485 (Hügel, 449)
- 1 Ob 642/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 642/82
nur: Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein. (T2)
- 5 Ob 526/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 526/82
nur T2
- 5 Ob 504/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 504/82
Auch
- 6 Ob 647/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 647/82
Auch
- 1 Ob 660/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 660/82
- 6 Ob 763/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 763/82
nur T2
- 5 Ob 750/82
Entscheidungstext OGH 07.12.1982 5 Ob 750/82
- 6 Ob 674/83
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 674/83
- 1 Ob 713/84
Veröff: SZ 57/198 = JBl 1985,616 (Hügel) = RdW 1985,211
- 6 Ob 779/83
Beis wie T1; Veröff: RdW 1985,337
- 4 Ob 555/87
Beis wie T1; Beisatz: Für die Offenlegung reicht es auch nicht ohne weiteres aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T3)
Veröff: EvBl 1987/202 S 755 = WBl 1987,277 = RdW 1987,411
- 7 Ob 722/86
Auch
- 3 Ob 540/87
Auch
- 1 Ob 636/88
Veröff: JBl 1989,39 = GesRZ 1989,44
- 4 Ob 520/89
nur T2; Veröff: RZ 1989/97 S 252
- 7 Ob 543/89
Beis wie T1; Beis wie T3
- 4 Ob 588/89
Vgl auch
- 6 Ob 663/89
- 3 Ob 531/90
Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: RdW 1990.342
- 8 Ob 570/89
Veröff: ImmZ 1991,256
- 4 Ob 508/91
Auch
- 3 Ob 550/94
Veröff: SZ 67/124
- 1 Ob 569/94
Auch; Veröff: SZ 67/130
- 4 Ob 1526/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1526/96
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T4)
Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T5)
- 3 Ob 6/96
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 2332/96m
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2332/96m
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. (T6)
- 4 Ob 2322/96s
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2322/96s
Auch; Beisatz: Andernfalls kommt der Vertrag mit dem Handelnden selbst zustande. (T7)
- 10 Ob 2119/96g
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2119/96g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 7 Ob 362/97d
Vgl
- 2 Ob 348/97h
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. (T8)
- 8 Ob 24/99h
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt im besonderen Maß im formstrengen Wechselrecht, wonach grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich ist (SZ 55/35). (T9)
Veröff: SZ 72/128
- 1 Ob 36/00a
Auch; Beisatz: Wer einen Vertrag (auch) als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T10)
- 1 Ob 72/01x
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, auf den Wechsel einer Vertragspartei während der Abwicklung eines Geschäfts deutlich hinzuweisen und den Geschäftspartner davon in Kenntnis zu setzen. (T11)
- 3 Ob 279/02d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10
- 6 Ob 195/05b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T12)
- 6 Ob 69/04x
Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T13)
Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T14)
- 7 Ob 24/06i
- 4 Ob 251/06z
Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/1
- 1 Ob 257/11t
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 257/11t
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 13/13z
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 13/13z
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage mit wem der Beförderungsvertrag im Gebiet eines Verbundes an Schigebieten zustande kommt; im Zweifel Eigengeschäft des Unternehmens, dessen Liftkarten zum Befahren des gesamten Schigebiets berechtigen (so schon
4 Ob 251/06z). (T15)
- 6 Ob 1/14m
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 1/14m
Vgl
- 9 Ob 84/14i
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 84/14i
- 2 Ob 236/14s
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 236/14s
Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T16)
- 4 Ob 130/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 130/16w
- 7 Ob 106/17i
- 7 Ob 196/17z
- 4 Ob 66/20i
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Seilbahn- und Liftgesellschaften schließen sich zu einem Tarifverbund zusammen. (T17)
- 9 Ob 36/20i
- 6 Ob 237/20a
- 8 Ob 114/20b
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 114/20b