RS OGH 1979/10/4 7Ob700/79, 7Ob754/81, 7Ob743/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1979
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Norm

ABGB §1152 C7
ABGB §1431 B
ABGB §1435
ArbGerG §1 Abs1 Z1 IA
ArbGerG §2 Abs1 IA3

Rechtssatz

Wird aus zweckverfehlender Arbeitsleistung Entgelt eingeklagt, so ändert auch die Behauptung eines Bereicherungsanspruches mindestens dann nichts an der ausschließlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, wenn Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt und die Bereicherung nur aus der Ersparnis der Entlohnung abgeleitet wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 700/79
    Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 700/79
    Arb 9821
  • 7 Ob 754/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 754/81
    Vgl
  • 7 Ob 743/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 743/82
    Auch; Beisatz: Nur dann, wenn der Leistende die Arbeiten im Auftrag und für Rechnung des Empfängers erbracht hat und während dieser Zeit wirtschaftlich unselbständig war. Sonst ist für Bereicherungsansprüche grundsätzlich das ordentliche Gericht berufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021914

Dokumentnummer

JJR_19791004_OGH0002_0070OB00700_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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