Norm
StGB §127 CRechtssatz
Keine unrechtmäßige Bereicherung desjenigen, der einen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat. Ein Täter, der eine Sache oder einen Erlös als Bezahlung einer ihm zustehenden Forderung an sich bringt, ist nicht unrechtmäßig bereichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093346Dokumentnummer
JJR_19791005_OGH0002_0130OS00107_7900000_002