Norm
JGG 1961 §13 BRechtssatz
Durch die - gegen den Antrag des Angeklagten - erfolgte Einbeziehung eines gemäß § 13 JGG abgeschlossenen Verfahrens in ein neu anhängiges können Verfahrensgrundsätze nicht verletzt werden, weil das Gericht nachfolgend ohnehin den Straffestsetzungsantrag abweisen und im neu anhängigen Verfahren von § 43 StGB Gebrauch machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088798Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009