Norm
StGB §215Rechtssatz
Ein eintätiges Zusammentreffen der Delikte nach § 215 StGB und § 217 Abs 1 StGB ist rechtlich nicht möglich. Wohl aber können nach § 215 StGB und nach § 217 Abs 1 StGB strafbare Handlungen real miteinander konkurrieren, etwa in der Form, daß der Täter eine Person zunächst der gewerbsmäßigen Unzucht im Inland zuführt (§ 215 StGB) und dann erst das Verbrechen nach § 217 Abs 1 StGB verwirklicht, indem er eine dem Begriff des Zuführens entsprechende Tätigkeit entfaltet, durch die die gesamte Lebensführung seines (nunmehr schon der Prostitution ergebenen) Opfers auf die gewerbsmäßige Ausübung der Unzucht im Ausland ausgerichtet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095452Dokumentnummer
JJR_19791009_OGH0002_0090OS00089_7900000_005