Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Beschlüsse nach § 367 Abs 1 StPO und nach § 375 StPO sind von einem Senat von drei Richtern zu fassen. Gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096290Dokumentnummer
JJR_19791010_OGH0002_0100OS00139_7900000_001