TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/30 2001/03/0084

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
B-VG Art140 Abs7 Satz2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Satz2 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des G in Dürnhart, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 31. Jänner 2001, Zl. I-0269/00/K2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 10. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"sich als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen ... (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) am 20.3.2000 um 05.00 Uhr beim Zollamt Höchst, Ausreise, nach einer Transitfahrt durch Österreich zur Ausreise in die Schweiz gestellt. Die Einreise von Deutschland erfolgte über das ehem. Autobahnzollamt Hörbranz am 20.3.2000 um 04.30 Uhr. Dabei haben Sie keine der nachstehend aufgeführten Unterlagen mitgeführt:

a.) entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt,

b.) oder einen Umweltdatenträger (ecotag), der eine automatische Entwertung der Öko-Punkte für die betreffende Fahrt ermöglicht,

c.) oder geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktfreie Fahrt handelte,

d.) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt war."

Er habe dadurch eine "Übertretung des § 23/1 Z. 8 GBG + Art. 1 Abs. 1" der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen und werde über ihn eine Geldstrafe gemäß "§ 23/1 Zi. 8 GBG" von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Übertretungsnorm der Ausdruck "GBG" durch das Wort "Güterbeförderungsgesetz" zu ersetzen sei und die Strafnorm "§ 23 Abs. 1 und 2 Güterbeförderungsgesetz" zu lauten habe.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass folgender Sachverhalt feststehe: Der Beschuldigte habe als Lenker des im erstinstanzlichen Straferkenntnis näher bezeichneten Lastkraftwagens am 20. März 2000 zwischen 4.30 Uhr und 5.00 Uhr eine Transitfahrt von Deutschland über das ehemalige Autobahnzollamt Hörbranz kommend durch Österreich durchgeführt und habe sich in der Folge beim Zollamt Höchst zur Ausreise in die Schweiz gestellt. Dabei habe der Beschuldigte keine der in der Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Unterlagen mit sich geführt. Dieser Sachverhalt werde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Anzeige des Zollamtes Höchst vom 20. März 2000, als erwiesen angenommen. Ihn habe auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Aus diesem Grund erübrige sich auch die Einvernahme des amtshandelnden Zollwachebeamten. Die weiters beantragte Einvernahme des bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers tätigen A.K. habe unterbleiben können, da die durch seine Einvernahme zu beweisenden Umstände nicht entscheidungsrelevant gewesen wären.

Im vorliegenden Fall liege keine Fahrt vor, bei der das Fahrzeug gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 entweder eine vollständige Ladung in Österreich abgesetzt oder aufgenommen habe und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt worden seien. Weiters sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass sich sonst auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 für den Beschwerdeführer eine zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz günstigere Rechtslage ergeben hätte.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, er sei bis zum Tatzeitpunkt ausschließlich im Nahverkehr eingesetzt gewesen. Auf Grund der Kurzfristigkeit der Vergabe des Fahrauftrages durch seinen Arbeitgeber habe er sich nicht mehr über die erforderlichen Bestimmungen kundig machen können. Sein Arbeitgeber hätte ihn über die einschlägige Rechtslage aufklären müssen. Die belangte Behörde halte dem entgegen, der Umstand, dass es die erste Transitfahrt durch Österreich für den Beschwerdeführer gewesen sei, könne seinem Standpunkt nicht zum Erfolg verhelfen. Gerade vor einer erstmaligen Fahrt könne erwartet werden, dass sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges, im besonderen Fall eines Lastkraftwagens im grenzüberschreitenden Güterverkehr, eingehend und umfassend über die bestehenden Rechtsvorschriften Kenntnis verschaffe. Es würden auch allenfalls unrichtig erteilte Auskünfte bzw. Anweisungen des Dienstgebers keinen Schuldausschließungsgrund darstellen. Es könne auch nicht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zeitdruck infolge des kurzfristigen Fahrauftrages nicht als Schuldausschließungsgrund akzeptiert werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 (GütbefG), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3 und Z. 7 bis 9 mindestens S 20.000,-- zu betragen.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Gemäß der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits geltenden Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission wurde dem Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission folgender Abs. 1a angefügt:

"1a. Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunktregelung ausgenommen."

In dieser Verordnung erhielt u.a. weiters Art. 14 der angeführten Verordnung Nr. 3298/94 folgende Fassung:

"Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeugs nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

Die Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission ist am 11. April 2000 in Kraft getreten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde keine Feststellung dahingehend getroffen habe, welche Unterlagen der Beschwerdeführer mit sich geführt habe. Sie habe es auch nicht für notwendig befunden, den Meldungsleger oder einen Vertreter der Dienstgeberin des Beschwerdeführers diesbezüglich einvernehmen zu lassen. Unzutreffend sei sie davon ausgegangen, dass der Sachverhalt zweifelsfrei erhoben worden sei und die angebliche Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sei. Dabei übersehe sie, dass für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten bestanden hätte, wenn er eine CEMT-Genehmigung mit sich geführt hätte.

Zunächst ist dazu festzustellen, dass nach der Anzeige unter den mitgeführten Zollpapieren die Ausfuhranmeldung angegeben ist, die der Anzeige in Kopie auch beiliegt. Der Anzeige ist weiters auch eine Kopie des Fahrzeugscheines und des Personalausweises des Beschwerdeführers beigelegt. Im Übrigen war gemäß der zu ahndenden Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG für die Behörde allein maßgeblich, ob die in Art. 1 Abs. 1 der angeführten EG-Verordnung Nr. 3298/94 genannten Unterlagen mitgeführt wurden. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es hätte für ihn keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten bestanden, wenn er eine CEMT-Genehmigung mit sich führte, auch zum Ausdruck bringen will, dass eine solche Genehmigung von ihm tatsächlich mitgeführt worden sei, handelt es sich um ein erstmalig vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Tatsachenvorbringen, das gemäß dem vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG bei Vorliegen eines mängelfreien Verfahrens abgeleiteten Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, der Arbeitgeber habe ihm bestätigt, dass er über sämtliche für die Fahrt notwendigen Papiere verfüge, entbindet ihn das nicht von der Verpflichtung, seinerseits das Vorhandensein dieser Papiere im LKW zu kontrollieren. Dass der Beschwerdeführer aber den Arbeitgeber nach ausreichend vorhandenen Ökopunkten auf den Ökopunktekonto des Arbeitgebers gefragt hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/03/0307), wurde von ihm weder im Verwaltungsverfahren noch wird es in der Beschwerde behauptet.

Weiters meint der Beschwerdeführer, der Spruch des angefochtenen Bescheides erfülle die Kriterien des § 44a VStG nicht, da als Strafnorm "an Stelle des § 23 Abs. 1 Z. 8 GBG und Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1564/96 der Kommission" "§ 23 Abs. 1 und 2 Güterbeförderungsgesetz" anzuführen sei. Den letzteren beiden Bestimmungen seien aber die Verpflichtungen, gegen die - angeblich - verstoßen worden sei, nicht zu entnehmen.

Dazu ist zunächst klarzustellen, dass von der belangten Behörde - wie von der erstinstanzlichen Behörde - als übertretene Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG zutreffend § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1564/96 der Kommission angeführt wurden. Lediglich der Ausspruch über die Strafnorm im Sinne des § 44a Z. 3 VStG, im erstinstanzlichen Bescheid war allein "§ 23/1 Zi. 8 GütbefG" angegeben, wurde durch die Anführung der Bestimmungen des "§ 23 Abs. 1 und 2 GütbefG" ersetzt. § 23 Abs. 2 GütbefG wurde in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde insoweit zulässigerweise bei der Anführung der Strafbestimmungen ergänzt, als in § 23 Abs. 2 GütbefG eine Mindeststrafe in der Höhe von S 20.000,-- u.a. bei Verwaltungsübertretungen wie der vorliegenden normiert wird, während § 23 Abs. 1 Einleitungssatz den maximalen Strafrahmen für die Verhängung einer Geldstrafe im Hinblick auf die in § 23 Abs. 1 GütbefG einzeln angeführten Verwaltungsübertretungen enthält (u.a. die Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z.8 GütbefG). Dieser eine Strafnorm enthaltende Einleitungssatz wird sowohl durch die Angabe von § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG als auch durch die Angabe von § 23 Abs. 1 GütbefG erfasst.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er habe im Zusammenhang mit den vor Fahrtantritt angestellten Erkundigungen bei seinem Arbeitgeber einen konkreten Beweisantrag gestellt, dem die belangte Behörde nicht nachgekommen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen den Arbeitgeber als Beweis dafür ins Treffen geführt hat, er hätte nach dessen Auskunft über sämtliche für die Fahrt notwendigen Papiere verfügt. Diesbezüglich obliegt es dem Beschwerdeführer aber - wie bereits dargelegt - sich selbst zu versichern, ob alle für die Fahrt notwendigen Papiere in dem zur Beförderung verwendeten Lastkraftwagen vorhanden sind. Dass ihm der Arbeitgeber aber eine falsche Information über den Ökopunktestand auf dem ihm zustehenden Ökopunktekonto gegeben hätte, wird von ihm nicht behauptet.

Im Hinblick auf die Tatbildmäßigkeit der vorliegenden Übertretung und im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung war die Beschwerde daher nicht begründet.

Im Hinblick auf den Ausspruch über die Strafe und die Kosten des Berufungsverfahrens liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u.a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0412). Es ist somit eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Strafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030084.X00

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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